FOLIATEC Böhm & CO Vertriebs KG -
Allgemeine Geschäftsbedingungen Großhändler
Fassung November 2006
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten "ab Werk (Nürnberg), netto, ausschließlich Versand und Verpackung; diese wird gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die in den Preislisten angegebenen Preise sind freibleibend. Sie erhalten Verbindlichkeit erst durch unsere Auftragsbestätigung bzw. Lieferung und Rechnung. Es gelten jeweils die z.Z. gültigen Listen- bzw. Tagespreise.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis per Nachnahme abzüglich 2% Skonto zu bezahlen. Bei Übergabe einer unwiderruflichen unbefristeten Bankbürgschaft einer dt. Großbank ab 2000.- EUR wird in der jeweiligen Höhe der Bankbürgschaft ein Zahlungsziel wie folgt eingeräumt: Der Rechnungsbetrag ist entweder mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen oder 30 Tage netto oder per unwiderruflicher Bankabbuchung mit 5% Skonto zu zahlen. Weitere Abzüge von der Rechnung dürfen nicht vorgenommen werden.
(5) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Der Zahlungsverzug des Käufers entbindet uns von der Lieferverpflichtung auch aus allen weiteren Geschäftsabschlüssen mit diesem. Bei Zahlungsverzug
des Käufers werden alle seine Zahlungsverpflichtungen sofort fällig, gleich welcher Berechnungs- und Benennungsart, auch, soweit es sich um gestundete Forderungen handelt.
(6) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber hereingenommen. Die Hereinnahme erfolgt jeweils nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung die Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir alle Forderungen, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind, sofort fällig stellen. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht, unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die Annahme von Aufträgen bedarf der Schriftform und erfolgt freibleibend vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit und unter Voraussetzung der
Eigenbelieferung. Liefertermine sind nur annähernd gegeben. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Bei teilweiser oder verspäteter Lieferung sowie Nichtlieferung hat der Käufer im diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Lieferung des Restes.
(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Falls schlechte Auskünfte über den Käufer eingehen, gegen ihn Vollstreckungen erfolgen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, werden unsere Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Wenn in diesen Fällen Lieferung noch nicht erfolgt ist, sind wir berechtigt
Vorauszahlung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer unserer sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns in Verzug befindet.
§ 4 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei einem Mangel der Kaufsache haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen und sind zunächst zur Nacherfüllung nach unserer Wahl berechtigt. Bei Anspruch auf Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 5 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
§ 7 Sonstiges
(1) Unsere Verkaufspreise auf Packungen oder Listen sind unverbindliche Preisempfehlungen
(2) Mündliche Auskünfte über Anbringung, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben und Hinweise erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund - nicht wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.